Ratgeber Lexikon

Besteuerung von Tagesgeld

Tagesgeld erwirtschaftet Zinsen und ist eine der steuerpflichtigen Einkunftsarten. Das bedeutet, dass der Zinsgewinn, der durch die Bindung von Tagesgeld realisiert wird unter die Einkunftssteuer nach § 20 EStG fällt. Diese Zinsbesteuerung wird auch Abgeltungssteuer genannt und löst die bisher bekannte Kapitalertragssteuer oder auch Zinsabschlagssteuer ab. Diese Abgeltungssteuer stellt eine Endbesteuerung der Kapitaleinkünfte dar und ist somit nicht mehr als Vorauszahlung zur Einkommenssteuer anzuwenden. Folgende Kapitalerträge sind von dieser Abgeltungssteuer betroffen: Zinsen aus festverzinslichen Anlagen und Sparguthaben auch von Tagesgeld, Veräußerungsgewinne aus den Verkauf von Wertpapieren und Dividenden.

Unabhängig von dem persönlichen Einkommenssteuersatz, ist die Höhe der Abgeltungssteuer einheitlich 25 Prozent. Der Solidaritätszuschlag beträgt weitere fünf Prozent und sofern Kirchensteuerpflicht besteht, macht diese noch einmal acht bis neun Prozent aus. Kapitalerträge und Tagesgeld, bei welchem bereits eine Besteuerung durch die Abgeltungssteuer erfolgte, sind nicht mehr in die Einkommenssteuererklärung aufzunehmen. Das neue Recht der Abgeltungssteuer bietet insofern Vorteile, wenn der Einkommenssteuersatz nach dem alten Recht über 25 Prozent lag.

Bei der Ausschüttung von ausschüttenden Fonds oder thesaurierenden Fonds wird die Abgeltungssteuer nur dann wirksam, wenn diese an Privatanleger ausgeschüttet wird. Denn nur die Ausschüttung von Zinsen an Privatanleger unterliegt dieser Abgeltungssteuer. Versicherungen und Lebensversicherungen unterliegen dann nicht der Abgeltungssteuer, wenn der Versicherungsvertrag mindestens zwölf Jahre bestanden hat und die auszahlende Summe nach dem 60. Lebensjahr erfolgt.

Der Steuerabzug wird von dem kontoführenden Kreditinstitut vorgenommen und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Das bedeutet, dass Inhaber von Tagesgeld- oder Festgeldkonten sich um die Meldung an das Finanzamt nicht vom Steuerpflichtigen gemacht werden muss, da dies bereits von dem Instititut erfolgte. Auch die Abfuhr an das Finanzamt wird vom Institut vorgenommen und muss nicht mehr durch den Steuerpflichtigen erfolgen. Für Ertragsvermögen aus Kapitaleinkünfte und Tagesgeld können Ledige und gemeinsam veranlagte Ehepartner einen Pauschalbetrag geltend machen. Hierzu stellt der Beansprucher einen Antrag auf Freistellungsauftrag. Alle Kapitalerträge, zum Beispiel von Tagesgeld, die über diese Grenze fallen, können nicht freigestellt werden und unterliegen der Abgeltungssteuer.